AGB
GRÄWE TRANSPORT GMBH
Westpreußenstrasse 3
58089 Hagen
Tel.: 02331 / 62401-0
Fax: 02331 / 9714-762
E-Mail: office@graewe-transporte.de
Rechtsform: GmbH
Sitz der Gesellschaft: Hagen
Handelsregister: HRB 9080
Steuer-Nr.: 321/5723/0502
Geschäftsführer: Dennis Gräwe
GRE – GRÄWE RECYCLING + ENTSORGUNG GMBH
Westpreußenstrasse 3
58089 Hagen
Tel.: 02331 / 62401-0
Fax: 02331 / 9714-762
E-Mail: office@gre-recycling.com
Rechtsform: GmbH
Sitz der Gesellschaft: Hagen
Handelsregister: HRB 11282
USt-IdNr.: DE325880887
Geschäftsführung: Dennis Gräwe
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gräwe Transport GmbH für die Gestellung von Abfallcontainern und die Entsorgung von Abfällen
1. Geltungsbereich, Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Gräwe Transport GmbH als Auftragnehmerin (AN) gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers (AG) werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die AN diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.2 Sämtliche Angebote unterliegen diesen Bedingungen. Mit der Auftragserteilung bzw. der Annahme der Dienstleistung erkennt der AG die Geltung dieser AGB sowohl für das Erstgeschäft als auch für Folgeaufträge an.
1.3 Erklärungen und Anzeigen (z.B. Fristsetzungen, Widerruf, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), die nach Vertragsschluss vom Auftraggeber abgegeben werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail, Telefax, Brief).
1.4 Soweit ein Dritter Erzeuger und/oder Besitzer der Abfälle bzw. Entsorgungsverpflichteter ist (Abfallbesitzer), haftet der AG der AN gegenüber so, als sei er selbst der Abfallbesitzer. Der AG ist verpflichtet, den Abfallbesitzer anzuhalten, die Einhaltung der gültigen Rechtsvorschriften zu besorgen, insbesondere was die Pflichten hinsichtlich der korrekten Abfalldeklaration betrifft.
2. Vertragsinhalt und Zustandekommen
2.1 Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Containers für die vereinbarte Mietzeit sowie die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle bzw. die Abfuhr und Leerung des gefüllten Container zu einer vereinbarten Abladestelle (z.B. Deponie, Verbrennungsanlage, Sammelstelle etc.)
2.2 Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle obliegt der AN, es sei denn, der AG erteilt explizite Weisungen. In diesem Fall zeichnet der AG für alle daraus entstehenden Folgen alleinverantwortlich. Der AG stellt die AN insoweit von eventuellen Ansprüchen auf sofortiges Anfordern frei. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen geltendes Recht (z.B. Kreislaufwirtschaftsgesetz) führen, sind für die AN unbeachtlich.
2.3 Die AN ist berechtigt, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen.
2.4 Der AG wählt aus dem Containerangebot der AN aus und bestellt kostenpflichtig. Angaben über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der AG keine Preisminderung herleiten. Ein Vertrag kommt mit der Zustellung der Auftragsbestätigung zustande.
3. Termine, Lieferung, Leistung
3.1 Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für Bereitstellung oder Abholung des Containers sind für die AN nur verbindlich, wenn sie von ihr schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Falle sind allerdings Abweichungen bis zu einem halben Tag (4 Stunden) von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen keine Ansprüche gegen die AN. Die AN wird im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers so termingerecht wie möglich durchführen.
3.2 Verzögerungen der Vertragserfüllung durch Umstände, die durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Sonderwünsche des Kunden, oder Ereignisse, deren Ursachen sich außerhalb des Einwirkungsbereiches der AN befinden, ausgelöst werden, entbinden die AN für die Dauer der Behinderung von ihren Leistungspflichten. Beginn und Ende solcher Hinderungsgründe teilt die AN schnellstmöglich mit.
3.3 Die AN holt den Container zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit ab. Entstehen bei Abholung des Containers aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, für die AN weitere Kosten, so sind diese vom AG zu erstatten. Ist der Container nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht abholbereit, so ist die AN berechtigt, für den über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur tatsächlichen Rückgabe des Containers verstrichenen Zeitraum eine angemessene Vergütung und Ersatz entstandener Aufwendungen zu verlangen.
3.4 In allen anderen Fällen nicht rechtzeitiger Bereitstellung und/oder Abholung des Containers ist die Haftung der AN begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
3.5 Der AG oder ein von ihm bevollmächtigter Vertreter wird vor Ort sein, um Dokumente wie Fahraufträge, Begleitscheine und Wiegenoten, die für den ordnungsgemäßen Transport und/oder die Übernahme bei Abholung erforderlich sind, übergeben bzw. unterzeichnen zu können. Ist dies nicht der Fall, gelten die erforderlichen Dokumente auch ohne Unterzeichnung des AG als anerkannt.
3.6 Werden bereits beauftragte Leistungen nicht abgerufen oder storniert, bleibt der AG zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
4. Beladung/Befüllen des Containers
4.1 Der Container darf nur bis zur Höhe der Bordwand (Ladekante) und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Der AG haftet für Kosten und
Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung (z.B. einseitige Beladung) entstehen.
4.2 Der Container darf nur mit den bei der Auftragserteilung vereinbarten Abfällen befüllt werden. Der AG bleibt auch für die ohne sein Wissen durch Dritte in die Container eingeführten Stoffe verantwortlich. Gefährliche bzw. besonders überwachungsbedürftige Abfälle dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der AN in den Container gefüllt werden. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.
4.3 Der AG ist verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) sowie den einschlägigen Rechtsverordnungen einzustufen, dies der AN bei Vertragsschluss mitzuteilen sowie die gegebenenfalls erforderlichen abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis und Abfallbegleitschein) auszuhändigen. Die AN ist für die richtige Einstufung des Abfalls allein verantwortlich und haftet für alle Schäden und Aufwendungen, die dem AN infolge falscher Einstufung entstehen. Gleiches gilt für die nicht rechtzeitige Anzeige von Veränderungen der Beschaffenheit des Abfalls. Kommt der AG einer Aufforderung nach richtiger Deklarierung des Abfalls nicht nach, ist die AN berechtigt, die notwendigen Feststellungen gegebenenfalls durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der AG zu tragen.
4.4 Wird der Container mit anderen als den angezeigten und vertraglich vereinbarten Abfällen befüllt, so hat der AG für die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen Ersatz zu leisten. Werden diese Abfälle von der ursprünglich vorgesehenen Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage nicht angenommen, so ist die AN berechtigt, den Abtransport dieser Abfälle zu verweigern, die Abfälle zwischenzulagern oder die Abfälle zu einer dann geeigneten Verwertungs- bzw. Beseitigungsanlage zu verbringen. Dies gilt auch, wenn sich eine von der Vereinbarung abweichende Befüllung der Container erst später herausstellt oder die vereinbarte Verwertung bzw. Beseitigung der Abfälle nicht möglich ist. Die AN kann vom AG wegen dieser Maßnahmen Ersatz der entstandenen Schäden und der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Gleiches gilt im Falle einer über den vertraglich vereinbarten Gebrauch hinausgehende Verunreinigung oder Kontamination des Containers und/oder des Transportfahrzeugs.
4.5 Der AG ist nicht berechtigt, den Container selbstständig umzusetzen oder Dritten, die nicht ausdrücklich von der AN hierzu beauftragt wurden, zur Abholung zu überlassen. Eine Untervermietung des Containers ist ohne schriftliche Zustimmung des AN unzulässig.
4.6 Verweigert die AN aufgrund einer vertragswidrigen Befüllung des Containers den Abtransport, so ist der AG verpflichtet, die Abfälle in eigener Verantwortung ordnungsgemäß zu entsorgen und den Gelehrten und gereinigten Container unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen, zur Abholung durch die AN bereitzustellen.
5. Zufahrten, Stellplatz, Sicherung und besondere Pflichten
5.1 Der AG hat einen geeigneten Container-Stellplatz anzubieten. Der AG ist allein verantwortlich, dass der Stellplatz und die sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie erforderliche Zufahrten dem Containereinsatz genügen und eine gefahrlose Auftragsabwicklung erlauben. Nicht befestigte Zufahrtswege und Stellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit dem Lkw bzw. Abstellen des Containers tragfähig vorbereitet und entsprechend komprimiert ist. Der AG hat auf besondere Risiken bezüglich der Bodenverhältnisse, der konkreten Einsatzstelle sowie der Zufahrtswege, die aus der Bodenbeschaffenheit resultieren, hinzuweisen und diese zu beseitigen. Der AG hat insbesondere Angaben bezüglich des Bodentragfähigkeitsrisikos des Aufstellplatzes und der Zufahrtswege zu machen. Dazu gehören auch Angaben zu unterirdisch verlaufenden Kabelschächten, Versorgungsleitungen, Erdleitungen und Hohlräume oder andere nicht erkennbare Risiken, die die Tragfähigkeit des Bodens beeinträchtigen können. Die AN treffen diesbezüglich keine Ermittlungspflichten. Sie darf sich auf alle Angaben des AG verlassen und ist nicht zur Überprüfung der Informationen verpflichtet, es sei denn, die Angaben sind offenkundig fehlerhaft. Mitteilungen Dritter, derer sich der AG zur Erfüllung der ihm obliegenden Mitwirkungspflichten bedient, gelten als eigene Erklärungen des AG.
5.2 Der AG hat die zum Befahren von fremden Grundstücken, nicht-öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen erforderlichen Zustimmungen der Eigentümer einzuholen. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht nach, so hat er die AN von Ansprüchen Dritter, die sich aus einer unbefugten Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks ergeben können, freizustellen.
5.3 Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der AG erforderliche behördliche Genehmigungen einzuholen, es sei denn, die AN hat diese Verpflichtung übernommen. Dementsprechend trägt der AG die Kosten, die für die Einholung behördlicher Genehmigungen und Erlaubnisse zur Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen entstehen, es sei denn die AN hat diese Verpflichtung vertraglich übernommen.
5.4 Ist als Stellfläche öffentliche Verkehrsfläche vereinbart, stellt die AN einen mit retroreflektierender Container-Warnmarkierung gekennzeichneten Container. Für die erforderliche Sicherung des Containers (nach der Straßenverkehrsordnung, den Unfallverhütungsvorschriften, Arbeitssicherheitsbestimmungen sowie kommunalen Satzungen), etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der AG verantwortlich. Der AG kontrolliert und verantwortet während der gesamten Mietzeit lückenlos den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel der Absicherung sind der AN unverzüglich gleichsam anzuzeigen.
5.5 Wird die AN von einer Behörde mit Bußgeldern belastet, die ihr gegenüber wegen Beistellung von Abfall oder Sperrgut an den Container im öffentlichen Verkehrsraum oder Entfernens des Abfalls aus dem Container und damit einhergehender Vermüllung/Verschmutzung des Container-Umfelds verhängt werden, stellt der AG die AN von solchen Ansprüchen frei, wenn die Zuweisung des Stellplatzes durch ihn erfolgt ist.
6. Entgelte und Rechnung
6.1 Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zur anzufahrenden Abladestelle. Für vergebliche an und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der AG, soweit er diese zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 60 € pro Stunde bei minutengenauer Abrechnung zu zahlen.
6.2 Gebühren und Kosten, die an der Abladen entstehen (z.B. Deponiekosten, Sortiergebühren), sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten.
6.3. Vereinbarte Preise und Entgelte sind - sofern nicht ausdrücklich als Bruttopreise ausgewiesen - Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist hinzuzusetzen.
7. Fälligkeit der Rechnung
7.1 Die Rechnungen der AN sind nach Erfüllung des Auftrages sofort zur Zahlung fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die AN ist berechtigt, im Einzelfall vor Durchführung des Auftrags Vorauszahlung oder Kaution für etwaige Aufwendungen und Vergütungsansprüche zu fordern und kann vom Auftrag zurücktreten, wenn die vereinbarte Vorauszahlung/Kaution nicht rechtzeitig gestellt wird.
7.2 Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz bereits schon vorher eingetreten ist. Im Falle des Verzuges berechnet die AN Zinsen gemäß § 288 BGB.
7.3 Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei Durchführung des Vertrages entstanden sind, werden von der AN schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug gilt Ziffer 7.2 entsprechend.
7.4 Gegen Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen oder damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden.
8. Haftung
8.1 Auf Schadensersatz haftet die AN – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die AN vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die AN nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat (Erfüllungsgehilfen).
8.2 Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit die AN einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat sowie für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
9. Haftung des Kunden
9.1 Der Kunde haftet für Schäden an den zur Verfügung gestellten Containern sowie für Container-Verlust. Dies gilt auch, soweit ihn an der Entstehung des Schadens während der Mietdauer nach Ablieferung kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Überschreiten die Reparaturkosten eines beschädigten Containers den Zeitwert (wirtschaftlicher Totalschaden), so hat der Kunde Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes zuzüglich Umsatzsteuer zu leisten. Zusätzlich ist für die Dauer des Nutzungsausfalls eine Entschädigung in Höhe von € 30,00 je Tag zuzüglich Umsatzsteuer zu entrichten, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der AN kein oder ein lediglich geringerer Schaden entstanden ist.
9.2 Verletzt der AG schuldhaft die Verpflichtungen aus Ziffer 5.1 und 5.2, so haftet er gegenüber der AN für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere am Fahrzeug und/oder Container.
9.3 Für unterlassene Sicherungen des Containers oder fehlende Genehmigungen gemäß Ziffern 5.3 und 5.4 haftet ausschließlich der AG. Gegebenenfalls hat er die AN von Ansprüchen Dritter freizustellen.
10. Rechtswahl und Gerichtsstand
10.1 Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen der AN und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
10.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz der AN. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. Die AN ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Dienstleistung zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.