Allgemeine Transportbedingungen

GRÄWE TRANSPORT GMBH

Westpreußenstrasse 3
58089 Hagen

Tel.: 02331 / 62401-0
Fax: 02331 / 9714-762
E-Mail: office@graewe-transporte.de

Rechtsform: GmbH
Sitz der Gesellschaft: Hagen
Handelsregister: HRB 9080
Steuer-Nr.: 321/5723/0502
Geschäftsführer: Dennis Gräwe

 

GRE – GRÄWE RECYCLING + ENTSORGUNG GMBH

Westpreußenstrasse 3
58089 Hagen

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Rechtsform: GmbH
Sitz der Gesellschaft: Hagen
Handelsregister: HRB 11282
USt-IdNr.: DE325880887
Geschäftsführung: Dennis Gräwe

 

 Gräwe - Allgemeine Transportbedingungen 

§ 1 Geltungsbereich. Die Bedingungen gelten ausschließlich für Frachtgeschäfte zwischen Unternehmern. Sie gelten nicht für Verträge mit Beteiligung von Verbrauchern (§ 13 BGB). Die Bedingungen finden Anwendung auf Beförderungen im Binnenverkehr. Die Bedingungen gelten dabei auch für den Entsorgungsverkehr, dessen Besonderheiten in § 10 geregelt sind. 

§ 2 Informationspflichten des Auftraggebers und Fahrzeuggestellung. Der Auftraggeber (im folgenden Absender) unterrichtet den Auftragnehmer (im folgenden Transporteur) rechtzeitig vor Durchführung der Beförderung über alle wesentlichen, die Durchführung des Vertrages beeinflussenden Faktoren. Hierzu zählen neben Art und Beschaffenheit, Kennzeichen, Gewicht, Menge sowie einzuhaltenden Terminen auch besondere technische Anforderungen an das Fahrzeug und eventuell erforderliches Zubehör. Angaben zum Wert des Gutes hat der Absender dann zu machen, wenn dies für den Ablauf der Beförderung oder für das zu stellende Fahrzeug/Zubehör von Bedeutung ist. Dasselbe gilt, wenn ein erweiterter Deckungsschutz der Haftpflichtversicherung des Transporteurs erforderlich ist. Der Absender teilt sicherheitsrechtliche Verpflichtungen und das Erfordernis spezieller Ladungssicherungsmittel mit. 

Handelt es sich um Güter, die regelmäßig von der marktüblichen Versicherungsdeckung ausgeschlossen sind, so ist dies vom Absender bei der Auftragserteilung schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Das Gleiche gilt für diebstahlgefährdete oder hochwertige Güter. Die Verpflichtung des Absenders nach §§ 5a und 8 bleibt hiervon unberührt. 

Der Transporteur verpflichtet sich seinerseits, für den Transport entsprechend geeignete Fahrzeuge zu stellen. 

§ 3 Übergabe des Gutes. Der Absender hat dem Transporteur das Frachtgut in beförderungssicherem Zustand (§ 411 HGB) nebst erforderlichen und ordnungsgemäß ausgefüllten Begleitpapieren (§§ 410, 413 HGB) zu übergeben. 

Führt der Transporteur die Beförderung auf Verlangen des Absenders durch, obwohl der Transporteur zuvor auf Mängel hinsichtlich der Beförderungssicherheit des Frachtguts hingewiesen hat, so trägt der Transporteur einen entsprechenden Vorbehalt in den Frachtbrief oder Begleitpapier ein. Der Absender ist in einem solchen Fall zum Ersatz aller Schäden und Aufwendungen verpflichtet, die dem Transporteur durch diese Mängel entstanden sind. § 254 BGB bleibt unberührt. 

Eine Überprüfung des äußerlichen Zustandes der Frachtstücke sowie deren Zeichen und Nummern erfolgt durch den Transporteur, sofern ihm dies möglich und zumutbar ist. Der Transporteur ist zur Überprüfung von Stückzahl, Menge oder Gewicht des Beförderungsgutes indes nur verpflichtet, wenn dies zumutbar, möglich und überdies vereinbart ist. Der Absender hat, außer bei geringfügigem Umfang der Überprüfung, für die entstandenen Aufwendungen Ersatz zu leisten. Der Aufwendungsersatz wird mit 60 € pro Stunde minutengenau abgerechnet. 

Nimmt der Transporteur ein Gut zur Beförderung an, das äußerlich erkennbare Beschädigungen aufweist, so kann er verlangen, dass der Absender den Zustand des Gutes im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier besonders bescheinigt. Erfolgt diese Bestätigung durch den Absender nicht, kann der Transporteur die Verladung ablehnen. Etwaige anfallende Kosten trägt der Absender. 

§ 4 Frachtbrief/Begleitpapier. Der Frachtvertrag wird in einem Frachtbrief festgehalten, der beidseitig unterzeichnet ist. Der Frachtbrief soll die Angaben des § 408 HGB enthalten und kann darüber hinaus weitere Regelungen enthalten. Ist aus Gründen der Transportabwicklung die Ausstellung eines Frachtbriefes nicht angezeigt, so kann ein anderes Begleitpapier (wie z.B. Lieferschein, Rollkarte etc.) verwendet werden. 

Füllt der Transporteur auf Verlangen des Absenders den Frachtbrief aus, so haftet der Absender für alle Schäden, die aus den unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Absenders entstehen. 

Als Frachtbrief nach Abs. 1 gilt auch ein elektronischer Frachtbrief gemäß § 408 Abs. 3 HGB. 

§ 5a Verladen und Entladen. Der Absender hat beförderungssicher nach den einschlägigen Rechtsvorschriften und dem Stand der Technik zu verladen, der Empfänger entsprechend zu entladen, nachdem er die Auslieferung an sich verlangt hat. Handlungen oder Unterlassungen der Personen, die für den Absender oder Empfänger tätig werden, werden diesen zugerechnet. Der Versender hat dafür Sorge zu tragen, dass der Verlader oder Empfänger für den Absender die an der Lade- oder Entladestelle zur Abwicklung des Transportvertrags erforderliche Erklärungen abgibt und tatsächliche Handlungen wie die Übergabe oder Abnahme des Gutes vornimmt. Der Transporteur ist grundsätzlich verpflichtet, die Betriebssicherheit der Verladung sicherzustellen. Eine beförderungssichere Verladung durch den Transporteur erfolgt nur gegen angemessene Vergütung. 

Hat der Absender das Gut zu verladen oder zu entladen, ist er verpflichtet, die vereinbarte, ansonsten eine angemessene Lade- bzw. Entladezeit einzuhalten. 

Für Komplettladungen (ausgenommen Schüttgütern) bei Einsatz von Fahrzeugen/Fahrzeugeinheiten mit 40 t zulässigem Gesamtgewicht beträgt die Be- und Entladezeit (höchstens 1 Beladestelle, höchstens 1 Entladestelle), vorbehaltlich anderweitiger vertraglicher Absprachen, pauschal jeweils maximal 2 Stunden für die Be- bzw. Entladung. Bei Fahrzeugen mit niedrigerem Gesamtgewicht reduzieren sich 

 

 diese Zeiten einzelfallbezogen in angemessenem Umfang. Für diese Zeit kann keine besondere Vergütung verlangt werden. 

Die Beladezeit beginnt mit dem Zeitpunkt der vereinbarten Bereitstellung des Fahrzeugs an der Ladestelle und endet, wenn der Absender seinen Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist. Erfolgt die Bereitstellung des Fahrzeugs später als zum vereinbarten Zeitpunkt, so beginnt die Beladezeit ab diesem tatsächlichen Zeitpunkt der Bereitstellung. Die Entladezeit beginnt in dem Moment, in dem der Empfänger die Möglichkeit zur Entladung erhält (Ankunft des Transportfahrzeugs an der Entladestelle). 

Wartet der Transporteur aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem Risikobereich zuzurechnen sind, über die Be- oder Entladezeit hinaus, so hat er Anspruch auf Standgeld, das mit 60 € pro Stunde abgerechnet wird. 

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch entsprechende Anwendung, wenn der Transporteur verpflichtet ist, die Be- oder Entladung selbst vorzunehmen. 

§ 5b Anfahrtswege und Abladeplatz. Bei Lieferung „frei LKW/Baustelle, bauseitige Entladung“ oder „frei Lkw/Baustelle nicht abgeladen“ ist der Absender verpflichtet, für die eingesetzten Fahrzeuge bei jedem Wetter gut befahrbare Anfahrtswege bis zu einer Gesamtbelastung von 40 t an der Be- oder Entladestelle vorzuhalten und anzubieten. Für durch mangelhafte Anfahrtswege entstandene Schäden an der Ware oder des Fahrzeugs nebst Zubehör haftet der Absender. 

Ist eine Zuwegung zur Abladestelle am Liefertag nicht, nicht ausreichend oder nur unter Gefährdung von Fahrzeug, Zubehör und Ladung befahrbar, muss der Absender die Ladung an einer anderen frei zugänglichen und entsprechend befestigten Stelle abnehmen, auch wenn dadurch eine größere Entfernung zur eigentlich vereinbarten Abladestelle/Baustelle entsteht. Der Transporteur kann eine schriftliche Bestätigung der Belastbarkeit des Anfahrtsweges verlangen. Im Falle der Verweigerung einer solchen schriftlichen Bestätigung bzw. unberechtigter Nichtabnahme des Transportgutes kann der Transporteur dieses auf Kosten und Gefahr des Absenders einlagern. 

Der Absender hat dem Transporteur einen geeigneten Abladeplatz zuzuweisen, dessen Untergrund für die jeweilige Ware geeignet und ausreichend tragfähig ist. Der Transporteur kann eine schriftliche Bestätigung der Tragfähigkeit des Abladeplatzes verlangen. Im Falle der Verweigerung einer solchen schriftlichen Bestätigung kann der Transporteur das Transportgut auf Kosten und Gefahr des Absenders einlagern. 

Für alle Schäden, die an den eingesetzten Fahrzeugen nebst Zubehör oder am Eigentum Dritter aufgrund falscher Belastbarkeitszusicherung entstehen, haftet der Absender. Er stellt den Transporteur von Ersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern frei. 

§ 6 Rechte des Transporteurs bei Nichteinhaltung der Be- oder Entladezeit. Ist mit der Beladung nicht begonnen worden, obwohl die Beladezeit bereits abgelaufen ist, oder wird das Gut nicht innerhalb der Ladezeit zur Verfügung gestellt, wenn die Verladung dem Transporteur obliegt, kann der Transporteur dem Absender eine angemessene Frist für die Erfüllung setzen. Nach erfolglosem Ablauf kann der Transporteur seine Rechte nach § 417 HGB geltend machen, insbesondere den Vertrag kündigen. Weigert sich der Absender ernsthaft und endgültig, das Gut zu verladen oder zur Verladung bereitzustellen oder liegen besondere Umstände vor, die es dem Transporteur unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar machen das Vertragsverhältnis fortzusetzen, kann der Transporteur auch gemäß § 417 Abs. 4 HGB fristlos kündigen. 

Ist nach Ablauf der Ladezeit die Hälfte oder mehr des Ladegewichts verladen, so wird nach Ablauf der gesetzten Nachfrist die Teilbeförderung gemäß § 416 HGB durchgeführt. Ansonsten hat der Transporteur das Recht zur fristlosen Kündigung wegen Unzumutbarkeit gemäß § 417 Abs. 4 HGB. 

Ist mit der Entladung nicht begonnen worden, obwohl die Entladezeit bereits abgelaufen ist, so kann der Transporteur dies als Verweigerung der Annahme des Gutes betrachten. In diesem Fall hat er die Weisung des Absenders einzuholen und zu befolgen. § 419 Absatz 3 und 4 HGB finden entsprechende Anwendung. 

§ 7 Gestellung des Fahrzeugs. Falls der Transporteur das Fahrzeug nicht oder nicht rechtzeitig zu dem vereinbarten Zeitpunkt bereitstellen kann, so setzt er darüber den Absender unverzüglich in Kenntnis. Der Absender teilt dem Transporteur daraufhin unverzüglich mit, ob er mit einer späteren Gestellung einverstanden ist oder ob er den Frachtvertrag kündigen will. Die Haftung für Verspätungsschäden richtet sich nach § 13. 

Erfolgt die Bestellung des Fahrzeuges im Stundenlohn, so ist der Besteller verpflichtet, das Fahrzeug mindestens für einen Zeitraum von 8 Stunden abzunehmen (Mindesteinsatz). Wird dieser Zeitraum unterstritten, so ist der Besteller gleichwohl zur Zahlung eines Stundenlohns für 8 Stunden verpflichtet. 

§ 8 Gefährliches Gut. Der Absender hat bei jedem einzelnen Vertragsschluss schriftlich oder in Textform die genaue Art der Gefahr und, soweit erforderlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen rechtzeitig zu übermitteln. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des ADR/GGVSEB, so sind UN-Nummer, Klasse und Verpackungsgruppe des Gefahrgutes nach dem ADR/GGVSEB in der jeweils gültigen Fassung und die dafür erforderliche Schutzausrüstung anzugeben und spätestens bei Übergabe des Frachtgutes die erforderlichen Unterlagen zu übergeben. 

§ 9 Ablieferungsquittung. Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungsstelle ist der Empfänger berechtigt, vom Transporteur die Ablieferung des Gutes gegen die Erteilung eines schriftlichen oder in Textform gehaltenen Empfangsbekenntnisses (Quittung) 

sowie gegen die Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag zu verlangen. 

§ 10 Abfall- und Entsorgungstransporte. Diese Bedingungen finden auch für Güterbeförderungen im Entsorgungsverkehr (Beförderungen von Abfällen zur Beseitigung oder Verwertung) Anwendung. Auftraggeber und Transporteur verpflichten sich, alle jeweils gültigen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Entsorgungsverkehrs zu beachten. Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, die Abfälle ordnungsgemäß nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie den entsprechenden Rechtsverordnungen zu deklarieren und dies dem Transporteur - spätestens bei Abschluss des Beförderungsvertrages - in Textform mitzuteilen und die abfallrechtlichen Begleitpapiere (z.B. Entsorgungs-/Verwertungsnachweis, Abfallbegleitscheine) zur Verfügung zu stellen. 

Der Transporteur hat die erforderlichen abfallrechtlichen Genehmigungen vorzuhalten. Werden gefährliche Abfälle transportiert, so ist § 8 dieser Bedingungen zu beachten. 

Werden Böden, Abfälle zur Herstellung von Deponieersatzbaustoff/für den unmittelbaren Einsatz als Deponieersatzbaustoff oder Bauschutt abgefahren, so entscheidet allein die Deponie (bzw. RCL-Anlage bei Bauschutt) bzw. ein externes Gutachten darüber, um welche Klasse es sich handelt. Stellt sich nachträglich heraus, dass das Transportgut belastet war, haftet für eventuelle Schadensersatzansprüche allein der Absender. Insofern stellt er den Transporteur auf erstes Anfordern frei. 

§ 11 Straßennutzungsgebühren (Maut). Anfallende Straßennutzungsgebühren (Maut) trägt der Versender. Diese werden ihm entsprechend der verauslagten Höhe gesondert aufgegeben. 

§ 12 GPS-Daten. Der Auftraggeber hat keinen Anspruch auf Herausgabe der im Zusammenhang mit dem Transportauftrag generierten GPS-Daten. Die GPS-Daten stellen keine Abrechnungsgrundlage dar und dienen rein internen Koordinationszwecken des Transporteurs. 

§ 13 Haftung. Der Transporteur haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht. Die Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 2 Rechnungseinheiten (abweichend von § 431 Abs. 1 HGB) für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt. Die Haftung des Transporteurs wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt. 

Dies gilt bei Vorliegen eines durchgängigen Frachtvertrages auch für den Schaden, der während einer transportbedingten Zwischenlagerung entsteht. 

Haftet der Transporteur wegen der Verletzung einer mit der Ausführung der Beförderung des Gutes zusammenhängenden vertraglichen Pflicht für Schäden, die nicht durch Verlust oder Beschädigung des Umzugsgutes oder durch Überschreitung der Lieferfrist entstehen und handelt es sich um andere Schäden als Sach- und Personenschäden, so ist in diesem Fall die Haftung auf das Dreifache des Betrages begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. 

Wird der Transporteur vom Ersatzberechtigten als ausführender Transporteur in Anspruch genommen, so haftet er allein nach Maßgabe von § 437 HGB. Eine weitergehende Haftung ist, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. 

§ 14 Haftpflichtversicherung. Der Transporteur ist verpflichtet, für alle Schäden, für die er nach diesen Bedingungen oder dem 4. Abschnitt des Handelsgesetzbuches im Rahmen der Regelhaftungssummen haftet, eine Versicherung vorzuhalten. 

§ 15 Nachnahme. Die Vereinbarung einer Nachnahme ist eine gesonderte Dienstleistung, die bei Auftragserteilung oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder einem anderen Begleitpapier zu vermerken ist. Die Mitteilung des Absenders, der Auftrag sei unfrei abzufertigen oder für Rechnung des Empfängers oder einen Dritten auszuführen, berührt nicht die Verpflichtung des Absenders gegenüber dem Transporteur, die Vergütung sowie sonstige entstandene Aufwendungen zu tragen. Der Nachnahmebetrag ist beim Empfänger in bar einzuziehen. Ist diese Zahlungsweise durch den Empfänger nicht möglich, holt der Transporteur beim Verfügungsberechtigten eine schriftliche Weisung ein. Bis zum Eingang der schriftlichen Weisung wird das Gut dem Empfänger nicht ausgeliefert. Für die Wartezeit bis zum Eintreffen der Weisung entsteht zugunsten des Transporteurs ein Vergütungsanspruch. Im Übrigen findet § 419 Abs. 3 HGB Anwendung. 

§ 16 Pfand- und Zurückbehaltungsrecht. Der Transporteur hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus dem Transportauftrag gegenüber dem Absender zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Werten. Das Pfand- und Zurückbehaltungsrecht geht nicht über das gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrecht hinaus. Der Transporteur darf ein Pfandrecht wegen Forderungen aus anderen mit dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträgen nach diesen Bedingungen nur ausüben, soweit sie unbestritten sind. Das Zurückbehaltungsrecht kann auch ausgeübt werden, wenn die Vermögenslage des Absenders die Forderung des Transporteurs gefährdet. 

An die Stelle der in § 1234 BGB bestimmten Frist von einem Monat tritt in allen Fällen eine solche von zwei Wochen. 

Ist der Absender in Verzug, so kann der Transporteur nach erfolgter Verkaufsandrohung von den in seinem Besitz befindlichen Gütern und Werten eine solche Menge, wie nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Befriedigung 

erforderlich ist, freihändig verkaufen. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Transporteur in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen. Der Absender kann die Ausübung des Pfandrechts untersagen, wenn er dem Transporteur ein seinen Forderungen gleichwertiges Sicherungsmittel (z.B. selbstschuldnerische Bankbürgschaft) stellt. 

§ 17 Verpackung, Verwiegung und Untersuchung des Gutes als Sonderleistungen. Der dem Transporteur erteilte Auftrag umfasst mangels Vereinbarung nicht die Verpackung des Gutes sowie die Verwiegung, Untersuchung, Maßnahmen zur Erhaltung oder Besserung des Gutes und seiner Verpackung, es sei denn, dies ist geschäftsüblich. Die Bestimmung in § 3 Abs. 4 für das Frachtgeschäft bleibt unberührt. 

Die Tätigkeiten sind gesondert zu vergüten und werden mit 60 € pro Stunde minutengenau abgerechnet. 

§ 18 Paletten, Ladehilfs- und Packmittel. Die Verpflichtung des Transporteurs aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen umfasst keine Gestellung von Ladehilfsmitteln und Packmitteln, insbesondere keine Gestellung von Paletten. 

Soll ein Palettentausch erfolgen, so ist diese Vereinbarung bei Vertragsschluss oder bei Abruf des Fahrzeuges schriftlich zu treffen oder im Frachtbrief oder in einem anderen Begleitpapier zu vermerken oder in einem gesonderten Paletten-Begleitschein festzuhalten. Der Palettentausch ist eine gesonderte Dienstleistung des Transporteurs, die mit seinem Entgelt nicht abgegolten und besonders zu vergüten ist. Dies gilt auch für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen nach Abs. 3. 

Der Vertrag über die Beförderung von palettiertem Gut ist mit der Auslieferung beim Empfänger erfüllt. Die Rückführung leerer Paletten erfolgt nur, wenn darüber ein gesonderter Beförderungsvertrag abgeschlossen wird. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Zug-um-Zug-Palettentauschregelungen. 

Für andere Ladehilfsmittel gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. 

§ 19 Verzug, Aufrechnung. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Voraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung, sofern der Verzug nicht nach dem Gesetz bereits vorher eingetreten ist. Für die Verzugszinsen gilt § 288 BGB. 

Ansprüche auf Standgeld, auf weitere Vergütungen und auf Ersatz sonstiger Aufwendungen, die bei der Durchführung eines Vertrages nach diesen Bedingungen entstanden sind, werden vom Transporteur schriftlich geltend gemacht. Für den Verzug dieser Ansprüche gilt Absatz 1 entsprechend. 

Gegen Ansprüche aus einem Vertrag nach diesen Bedingungen oder damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Absender nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. 

§ 20 Dokumente. Elektronisch oder digital erstellte Dokumente, insbesondere Abliefernachweise, stehen schriftlichen Dokumenten gleich. Der Transporteur ist berechtigt, schriftliche Dokumente elektronisch oder digital zu archivieren und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften die originale zu vernichten. 

§ 21 Leistungshindernisse, höhere Gewalt. Leistungshindernisse, die nicht dem Risikobereich des Transporteurs zuzurechnen sind, befreien diesen für die Dauer der Störung von den vertraglichen Leistungspflichten. Als solche Leistungshindernisse gelten - zuvorderst aber nicht nur - höhere Gewalt, Unruhen, kriegerische und terroristische Akte, Streiks und Aussperrungen, Blockade von Beförderungswegen sowie sonstige, unvorhersehbare, unabwendbare Ereignisse. Der Transporteur unterrichtet den Absender unverzüglich. 

§ 22 Dieselpreisgleitklausel. Die Treibstoffkosten machen einen erheblichen Anteil an den Gesamtkosten der Transportdurchführungen aus. Als Messzahl für die Treibstoffkosten ist den Angeboten des Transporteurs der von der BGL-Kostenanalyse festgestellte Dieselpreisindex (im Folgenden: DPI) zugrunde gelegt. Ändert sich der Dieselpreisindex innerhalb eines Zeitraums von 3 Monaten nach Abgabe eines Angebotes um 3 % (Dieselpreisindex-Veränderung DPI-V), so kann der Angebotspreis von Seiten des Transporteurs neu kalkuliert und festgelegt werden. Tritt dadurch eine Preissteigerung von mehr als 3% im Verhältnis zu dem ursprünglichen Angebot ein, so steht dem Auftraggeber ein Sonderkündigungsrecht zu. 

§ 23 Erfüllungsort. Erfüllungsort ist der Sitz des Transporteurs (Hagen). 

§ 24 Gerichtsstand. Der Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die aus dem Auftragsverhältnis oder im Zusammenhang damit entstehen, ist für alle Beteiligten, soweit sie Kaufleute sind oder diesen gleichstehen, der Ort des Hauptsitzes des Transporteurs. Der Transporteur ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Absenders zu klagen. 

§ 25 Anwendbares Recht. Für alle Verträge nach diesen Bedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.